LAG Köln - Urteil vom 31.05.1996
11 Sa 140/96
Normen:
BGB §§ 242, 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 27.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 896/95

Arbeitsverhältnis: Nachwirkung - Rückforderung für Gebrauchsvorteile überlassener Betriebsmittel - Verwirkung

LAG Köln, Urteil vom 31.05.1996 - Aktenzeichen 11 Sa 140/96

DRsp Nr. 2001/6034

Arbeitsverhältnis: Nachwirkung - Rückforderung für Gebrauchsvorteile überlassener Betriebsmittel - Verwirkung

Zur Verwirkung arbeitsvertraglicher Forderungen: Unter der Voraussetzung, dass die Forderung relativ geringfügig ist (ca. 1.300 DM) und nicht der Kompensation eines nennenswerten Vermögensopfers dient (hier: Zahlung für Gebrauchsvorteile für überlassene Betriebsmittel, die betrieblich nicht benötigt wurden), gilt für die Verwirkung dieser Forderung folgendes: 1. Grundsätzlich ist ein Zeitraum von mehr als einem halben Jahr seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeignet, das zum Institut der Verwirkung gehörende Zeitmoment zu erfüllen. Ob die Verzögerung der Geltendmachung auf einem Verschulden des Gläubigers beruht, ist ohne Belang. 2. Das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment kann bei Dauerschuldverhältnissen, also auch bei Arbeitsverhältnissen, grundsätzlich im Abbruch des Vertragsverhältnisses gefunden werden - besonders dann, wenn dies Ereignis vom Gläubiger zum Anlass genommen wird, eine Generalbereinigung vorzunehmen, in die eine Reihe von Forderungen aufgenommen wird - nicht aber die später verwirkte; eine solche Generalbereinigung kann z.B. in einer dem Schuldner erteilten "Endabrechnung" liegen.

Normenkette:

BGB §§ 242, 611 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Bonn, vom 27.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 896/95