Hinsichtlich der im ersten Rechtszug vorgebrachten tatsächlichen Behauptungen der Parteien sowie wegen der vom Arbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 05.01.1995 (Bl. 64 - 66 d. A.) Bezug genommen.
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