BAG - Urteil vom 26.08.1999
8 AZR 588/98
Normen:
BGB §§ 427 611 Abs. 1 § 613a Abs. 1 Satz 1 § 615 Satz 1 ; EFZG § 2 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 11 Sa 1569/97 - 19.06.98, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Essen - 4 (2) Ca 3031/96 - 11.06.97, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitsverhältnis: gemeinsamer von mehreren juristischen Personen geführter Betrieb - Ausscheiden einer juristischen Person infolge Konkurses - Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 26.08.1999 - Aktenzeichen 8 AZR 588/98

DRsp Nr. 2002/7527

Arbeitsverhältnis: gemeinsamer von mehreren juristischen Personen geführter Betrieb - Ausscheiden einer juristischen Person infolge Konkurses - Betriebsübergang

1. Zweck einer Vereinbarung über die gemeinsame Betriebsführung ist nämlich allein die Koordination der Tätigkeit der verschiedenen Gesellschaften gegenüber den Arbeitnehmern. 2. Mit ihr wird regelmäßig nicht die Befugnis, das Direktionsrecht auszuüben, auf die Betriebsführungsgesellschaft übertragen. Vielmehr wird nur das weiterhin bei den einzelnen Unternehmen liegende Direktionsrecht in seiner faktischen Ausübung koordiniert. 3. Auf die Betriebsführungsgesellschaft wird nichts, was die Identität einer wirtschaftlichen Einheit ausmacht, übertragen. Das schließt einen Betriebsübergang aus. Deshalb kann dahinstehen, welche Folgen sich bei einem Eintritt der BGB -Gesellschaft für die Beklagten als beteiligte Gesellschafter ergeben würden.

Normenkette:

BGB §§ 427 611 Abs. 1 § 613a Abs. 1 Satz 1 § 615 Satz 1 ; EFZG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand

In der Revisionsinstanz streitet die Klägerin nur noch mit den Beklagten zu 2), 3) und 5) darüber, ob mit diesen ein Arbeitsverhältnis besteht, aus dem Vergütungsansprüche resultieren.