AEVO § 5 Satz 2 Nr. 4, Nr. 5, § 8 Abs. 1 Nr. 1 ; AFG § 19 Abs. 1 ; AuslG § 12 Abs. 2 ; VwGO § 80 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ;
Fundstellen:
EzBAT § 4 Arbeitserlaubnis Nr. 3
ZTR 1997, 90
Arbeitsverhältnis: Erlöschen der Arbeitserlaubnis
LAG Hamm, Urteil vom 24.10.1996 - Aktenzeichen 17 Sa 1630/96
DRsp Nr. 2001/5816
Arbeitsverhältnis: Erlöschen der Arbeitserlaubnis
1. Ist die Laufzeit der einem ausländischen Arbeitnehmer von der Ausländerbehörde zunächst längerfristig erteilten Aufenthaltserlaubnis wegen wesentlicher Änderung der Voraussetzungen nachträglich gemäß § 12 Abs. 2AuslG abgekürzt worden, erlischt die diesem ausländischem Arbeitnehmer vom Arbeitsamt erteilte Arbeitserlaubnis mit Ablauf der im Änderungsbescheid der Ausländerbehörde für die Aufenthaltserlaubnis abgekürzten Frist gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1AEVO von Gesetzes wegen, falls im Änderungsbescheid der Ausländerbehörde die sofortige Vollziehung dieses Änderungsbescheides nach § 80 Abs. 1 Nr. 4VwGO angeordnet, falls der Antrag des ausländischen Arbeitnehmers gemäß § 80 Abs. 5VwGO durch das Verwaltungsgericht abgelehnt, falls auf Widerspruch des ausländischen Arbeitnehmers durch die Ausländerbehörde der Änderungsbescheid (noch) nicht abgeändert und falls dem ausländischen Arbeitnehmer durch das Arbeitsamt noch keine neue Arbeitserlaubnis nach § 5 Satz 2 Nrn. 4 oder 5 AEVO erteilt worden ist.
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