Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, da das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Denn der mit der Klage zuletzt noch allein verfolgte Anspruch auf Zahlung von Karenzentschädigung für die Zeit vom 01.01.1994 bis zum 31.08.1995 in Höhe von insgesamt DM 69.286,80 brutto ist begründet.
1.
Entgegen der vom Arbeitsgericht geteilten Auffassung der Beklagten haben die Parteien das unter dem 14.11.1988 vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot (ABl. 10), gegen dessen Rechtswirksamkeit keine Bedenken bestehen, nicht durch den Aufhebungsvertrag vom 16.06.1993 (ABl. 8) einverständlich wieder aufgehoben.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|