LAG München - Urteil vom 09.04.2013
6 Sa 605/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 12227/11

Arbeitsverhältnis einer Cutterin als nicht programmgestaltende Mitarbeiterin einer Rundfunkanstalt; Feststellungsklage zu Status und Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei technischer Mitwirkung am Programm

LAG München, Urteil vom 09.04.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 605/12

DRsp Nr. 2013/17118

Arbeitsverhältnis einer Cutterin als nicht programmgestaltende Mitarbeiterin einer Rundfunkanstalt; Feststellungsklage zu Status und Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei technischer Mitwirkung am Programm

1. Eine Cutterin ist grundsätzlich nicht als programmgestaltende Mitarbeiterin einer Rundfunkanstalt anzusehen. Wenngleich die Tätigkeit eines Cutters auch künstlerische Elemente beinhaltet, wirken diese Personen nur technisch an der Verwirklichung eines Filmes mit. 2. Eine nicht programmgestaltende Cutterin ist - entgegen der vertraglichen Regelung - als Arbeitnehmerin anzusehen, wenn sie in fachlicher Hinsicht den Redakteuren bzw. Autoren gegenüber und auch in örtlicher Hinsicht wegen der erforderlichen Nutzung des technischen Apparats in den Räumen der Rundfunkanstalt sowie der Mitarbeit im Team weisungsgebunden ist und ihr in zeitlicher Hinsicht zwar eine gewisse Selbständigkeit daingehend zukommt, Aufträge auch ablehnen zu können, sie jedoch auf die Aufträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts angewiesen ist und die Rundfunkanstalt von ihr auch erwartet, dass sie für angebotene Aufträge bereitsteht.