LAG München - Urteil vom 11.06.2010
5 Sa 582/09
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 3791/08

Arbeitsverhältnis einer Bildmischerin für Rundfunk- und Fernsehanstalt; Bestimmung des vertraglichen Beschäftigungsvolumens

LAG München, Urteil vom 11.06.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 582/09

DRsp Nr. 2010/15010

Arbeitsverhältnis einer Bildmischerin für Rundfunk- und Fernsehanstalt; Bestimmung des vertraglichen Beschäftigungsvolumens

1. Arbeitnehmerin ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines Anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. 2. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen; Arbeitnehmerin ist diejenige Mitarbeiterin, die nicht im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und ihre Arbeitszeit bestimmen kann. 3. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen; widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist die tatsächliche Durchführung maßgebend. 4. Diese Grundsätze sind auch im Bereich Funk und Fernsehen maßgebend; dabei ist allerdings zu unterscheiden zwischen programmgestaltenden Tätigkeiten und solchen, bei denen der Zusammenhang mit der Programmgestaltung fehlt.