1. Bei der Benachteiligung eines Stellenbewerbers wegen des Geschlechts liegt regelmäßig eine erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, da damit sowohl gegen Grundwertentscheidungen der Verfassung wie gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen wird.2. Lassen nicht besondere Umstände den Fall in einem milderen Licht erscheinen, hat der aus geschlechtsspezifischen Gründen abgelehnte Bewerber in der Regel Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich des immateriellen Schadens gemäss §§ 823 Abs. 1, 847BGB.