LAG Köln - Urteil vom 10.03.1995
13 Sa 842/94
Normen:
BGB § 620 Abs. 1, § 625 ; EGBGB Art. 30 ; SGB IV § 4 ; MTV für die Auslandsmitarbeiter der politischen Stiftungen; TVG § 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1996, 202
ZTR 1996, 130
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 15.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3237/93

Arbeitsverhältnis: Befristung von Auslandsarbeitsverträgen von Mitarbeitern der politischen Stiftungen

LAG Köln, Urteil vom 10.03.1995 - Aktenzeichen 13 Sa 842/94

DRsp Nr. 2001/4179

Arbeitsverhältnis: Befristung von Auslandsarbeitsverträgen von Mitarbeitern der politischen Stiftungen

1. Die Befristung der Auslandsarbeitsverträge von Mitarbeitern der politischen Stiftungen ist bei Anwendbarkeit des derzeitigen MTV sachlich gerechtfertigt. 2. Die Einschränkungen des § 620 Abs. 1 BGB durch die gerichtliche Befristungskontrolle setzt die Gefahr einer Umgehung des KSchG voraus, die nur bei dessen zwingender, nicht aber bei bloß gewillkürter Anwendbarkeit gegeben ist. 3. Ist eine Befristungsvereinbarung einmal wirksam, können sich die Vertragsparteien auf sie unabhängig von den Umständen berufen, die zur Zeit des Fristablaufs herrschen. 4. Der Widerspruch des Arbeitgebers gegen die Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 625 BGB kann auch in seinem Klageabweisungsantrag liegen, den er im Rahmen eines vom Arbeitnehmer angestrengten Entfristungsprozesses stellt.

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 1, § 625 ; EGBGB Art. 30 ; SGB IV § 4 ; MTV für die Auslandsmitarbeiter der politischen Stiftungen; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf.