Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger war bei der Beklagten vom 17. September 1979 bis zum 1. Juli 1981 als Hilfssachbearbeiter beschäftigt und wurde beim Arbeitsamt Mannheim in der Abteilung Arbeitsvermittlung/Arbeitsberatung eingesetzt. Der erste Arbeitsvertrag vom 13. September 1979 war "für die Dauer der Krankheit des Angestellten B, längstens jedoch bis zum Ende des Monats der Dienstaufnahme des genannten Angestellten" abgeschlossen. In der "Änderungsvereinbarung" vom 10. Dezember 1979 heißt es:
wird über diesen Zeitpunkt hinaus wegen der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit des Ang. B bis längstens zum 30.4.80 verlängert."
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