LAG Köln - Urteil vom 13.09.1995
2 Sa 568/95
Normen:
BErzGG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1996, 1144
DStR 1996, 1136
LAGE § 620 BGB Nr. 41
NZA-RR 1996, 125
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 05.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2520/94

Arbeitsverhältnis: Befristung eines Arbeitsvertrages wegen Erziehungsurlaubs eines Arbeitnehmers

LAG Köln, Urteil vom 13.09.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 568/95

DRsp Nr. 2001/4281

Arbeitsverhältnis: Befristung eines Arbeitsvertrages wegen Erziehungsurlaubs eines Arbeitnehmers

1. Die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem Arbeitnehmer, der zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für Zeiten eines Erziehungsurlaubs eingestellt wird, ist nach § 21 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz sachlich gerechtfertigt. 2. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Prognose darüber anzustellen, ob und in welchem Umfang die Arbeitnehmer seines Betriebes in Zukunft Erziehungsurlaubs in Anspruch nehmen werden und welcher Vertretungsbedarf sich voraussichtlich aus der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub ergeben wird. Auch bei vorhersehbarem zukünftigen Bedarf muss er mit den Vertretungskräften keine unbefristeten Arbeitsverträge schließen.

Normenkette:

BErzGG § 21 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Die Klägerin war ab April 1988 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Aushilfsangestellte zur Aushilfe bei dem ... beschäftigt. Ihr Aufgabengebiet umfasste zuletzt die Erledigung veranlagungsbegleitender Aufgaben in einem Steuerbezirk für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Im Einzelnen schlossen die Parteien folgende Arbeitsverträge, bei denen die Beklagte aufgrund der von der Überfinanzdirektion erteilten Einstellungsberechtigung durch das ... vertreten wurde: