Arbeitsverhältnis: Befristung - Zustimmung des Personalrats vor Abschluss des Vertrags
LAG Köln, Urteil vom 01.08.2000 - Aktenzeichen 13 (10) Sa 637/00
DRsp Nr. 2000/10276
Arbeitsverhältnis: Befristung - Zustimmung des Personalrats vor Abschluss des Vertrags
»1. Die nach §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Nr. 1LPVG NW erforderliche Zustimmung des Personalrates zu einem befristeten Arbeitsvertrag muss vor Abschluss der Befristungsvereinbarung vorliegen (offen gelassen in BAG, Urteil vom 13. April 1994 - 7 AZR 651/93 -, AP Nr. 9 zu § 72LPVG NW).2. Es genügt nicht, dass der Personalrat nach Aufnahme der Tätigkeit vor dem vorgesehenen Befristungsende zustimmt. § 184BGB findet keine Anwendung.3. Die ohne vorherige Zustimmung des Personalrates geschlossene Befristungsvereinbarung ist unwirksam mit der Folge, dass zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande kommt.«