Der am ... geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 6. Juli 1992 auf der Grundlage eines am 2. Juli 1992 geschlossenen Arbeitsvertrages (Bl. 4/5 d.A.) als Handreiniger beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 31. Dezember 1994 befristet. Unter § 1 des Arbeitsvertrages heißt es unter anderem, dass die Beschäftigung lediglich zur Deckung eines vorübergehenden Personalbedarfs (Vertretung für Abgeordneten) erfolge. Neben dem Kläger wurden weitere 140 Arbeitnehmer als Handreiniger befristet eingestellt. Mit ca. 80 dieser befristet eingestellten Arbeitnehmer schloss die Beklagte nach Ablauf der Befristung unbefristete Arbeitsverhältnisse ab.
Am 4. Oktober 1994 wurde der Kläger zum Grundwehrdienst eingezogen. Der Wehrdienst sollte bis zum 29. September 1995 dauern. Beides war der Beklagten bekannt.
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