Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Die 1970 geborene Klägerin ist Lehrerin und trat aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 25.08.1997 als Aushilfsangestellte in die Dienste des beklagten Landes. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 21.08.1997 heißt es u. a.:
"Frau K wird ab dem 25.08.1997 als Aushilfsangestellte eingestellt.
...
Der Arbeitsvertrag ist befristet für die Dauer des Ausfalls der Lehrkraft Herrn W längstens bis zum 22.12.1997.
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Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (
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