Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. März 1996.
Der Kläger ist Student. Er gehört zu einer Gruppe von etwa 400 Studenten, die bei der Beklagten auf dem Flughafen München teilzeitbeschäftigt im Geschäftsbereich "Bodendienste" tätig sind.
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