BAG - Urteil vom 12.05.1999
7 AZR 45/98
Normen:
BGB § 620 ;
Fundstellen:
AuR 1999, 237
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 5307/96
LAG München, vom 12.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 315/97

Arbeitsverhältnis: Befristung - Studenten

BAG, Urteil vom 12.05.1999 - Aktenzeichen 7 AZR 45/98

DRsp Nr. 2002/14803

Arbeitsverhältnis: Befristung - Studenten

1. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist nur dann sachlich gerechtfertigt ist, wenn sie angesichts der Vertragsgestaltung erforderlich ist, um die Erwerbstätigkeit den immer wieder wechselnden Erfordernissen des Studiums anzupassen. 2. Wird hingegen diesem Interesse des Studenten bereits durch eine entsprechende Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses Rechnung getragen, so kann die Befristung nicht auf den Gesichtspunkt der Anpassung der Erwerbstätigkeit an die Erfordernisse des Studiums gestützt werden.

Normenkette:

BGB § 620 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. März 1996.

Der Kläger ist Student. Er gehört zu einer Gruppe von etwa 400 Studenten, die bei der Beklagten auf dem Flughafen München teilzeitbeschäftigt im Geschäftsbereich "Bodendienste" tätig sind.