LAG Köln - Urteil vom 26.01.1996
11 (13) Sa 1103/95
Normen:
BGB § 620 Abs. 1, § 625 ; MTA (Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer des Bundes) SR 2a;
Fundstellen:
ARST 1996, 161
BB 1996, 1618
ZTR 1996, 326
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 7754/94

Arbeitsverhältnis: Befristung - Stellenreservierung als sachliche Rechtsfertigung

LAG Köln, Urteil vom 26.01.1996 - Aktenzeichen 11 (13) Sa 1103/95

DRsp Nr. 2001/6095

Arbeitsverhältnis: Befristung - Stellenreservierung als sachliche Rechtsfertigung

1. Reserviert eine öffentliche Verwaltung (Arbeitsamt) alle ihre Stellen des gehobenen Dienstes für Nachwuchskräfte aus dem mittleren Dienst, die sie in dreijährigen Lehrgängen mit Prüfungsabschluss ausbildet, so kann dies die Befristung von Arbeitsverträgen mit anderen Arbeitskräften, die auf solche Stellen zur Überbrückung bis zur Einstellung eines Lehrgangsabsolventen eingestellt werden, sachlich rechtfertigen. 2. Einer besonderen Darlegung des Interesses an der Freihaltung solcher Arbeitsplätze bedarf es nicht. 3. In diesem Fall (Leitsatz 1) muss vom Arbeitgeber kein konkreter Zusammenhang zwischen der vorübergehend eingenommenen Planstelle und einem konkreten Anwärter aufgezeigt werden. Wer im öffentlichen Dienst in erheblichem Maße ausbildet, kann nur eine numerische Zuordnung von Kontingenten betreiben. 4. Die Folgen des § 625 BGB werden dadurch beseitigt, dass die Parteien nachträglich eine neue Befristungsvereinbarung treffen, da Befristungsvereinbarungen auch nachgeholt werden können. 5. Auch die SR 2a zum MTA verlangt wie ihr Vorbild, die SR 2y zum BAT, nur die Vereinbarung der einschlägigen Befristungsform, nicht die Angabe des Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag.