LAG Berlin - Urteil vom 02.02.1998
9 Sa 132/97
Normen:
BGB § 620 ; BSHG § 19 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzBAT SR 2y BAT Nr. 60
info also 1999, 212
LAGE § 620 BGB Nr. 53
MDR 1998, 973
NJ 1998, 447
NZA-RR 1998, 435
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 94 Ca 10272/97

Arbeitsverhältnis: Befristung - Sozialhilfe - Hilfe zur Arbeit

LAG Berlin, Urteil vom 02.02.1998 - Aktenzeichen 9 Sa 132/97

DRsp Nr. 2002/6560

Arbeitsverhältnis: Befristung - Sozialhilfe - Hilfe zur Arbeit

Der Sozialhilfeträger kann unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 BSHG mit dem Hilfesuchenden auch befristete Arbeitsverträge rechtswirksam abschließen.

Normenkette:

BGB § 620 ; BSHG § 19 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die 1958 geborene Klägerin, die vor ihrer Einstellung bei dem beklagten Land ergänzende Sozialhilfe bezog, war zunächst aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18. August 1995 in der Zeit vom 1. September 1995 bis zum 31. August 1996 beim Bezirksamt ... von Berlin, Abteilung Soziales und Gesundheit, als Verwaltungsangestellte tätig und in die Vergütungsgruppe IX der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. In § 1 des genannten Vertrages heißt es u.a.:

"Die Angestellte wird aufgrund des § 19 Abs. 2 des

Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für zusätzliche gemeinnützige

Arbeiten als vollbeschäftigte Angestellte eingestellt."

Die Klägerin erhielt eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 3.400,-- DM. Am 14. August 1996 schlossen die Parteien unter Bezugnahme auf § 19 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. September 1996 bis zum 28. Februar 1997, der am 11. September 1996 (Bl. 19 d.A.) durch eine Nebenabrede ergänzt worden ist, die folgenden Inhalt hat: