Die 1958 geborene Klägerin, die vor ihrer Einstellung bei dem beklagten Land ergänzende Sozialhilfe bezog, war zunächst aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18. August 1995 in der Zeit vom 1. September 1995 bis zum 31. August 1996 beim Bezirksamt ... von Berlin, Abteilung Soziales und Gesundheit, als Verwaltungsangestellte tätig und in die Vergütungsgruppe IX der Anlage 1a zum
"Die Angestellte wird aufgrund des § 19 Abs. 2 des
Bundessozialhilfegesetzes (
Arbeiten als vollbeschäftigte Angestellte eingestellt."
Die Klägerin erhielt eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 3.400,-- DM. Am 14. August 1996 schlossen die Parteien unter Bezugnahme auf § 19 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. September 1996 bis zum 28. Februar 1997, der am 11. September 1996 (Bl. 19 d.A.) durch eine Nebenabrede ergänzt worden ist, die folgenden Inhalt hat:
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