LAG München - Urteil vom 14.09.1995
2 Sa 212/95
Normen:
BGB § 620 Abs. 1 ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 01.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 20772/93

Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung

LAG München, Urteil vom 14.09.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 212/95

DRsp Nr. 2001/12098

Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung

Auch die Einführung und Erprobung neuer Programme kann die befristete Beschäftigung programmgestaltender Mitarbeiter durch eine Rundfunkanstalt sachlich rechtfertigen (im Anschluss an BAG AP Nr. 144 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag - DRsp-ROM Nr. 1996/6287 -.).

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 1 ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer vereinbarten Befristung.

Die Klägerin war auf Grund eines schriftlichen Vertrages vom 27.5.1991 seit dem 1.6.1991 als Redakteurin bei dem Beklagten beschäftigt und zwar befristet bis 31.3.1994. Zur Begründung hierfür ist in Ziff. 10 des Vertrages angegeben: "Befristung erfolgt im Zusammenhang mit der Erprobung des neuen Funkprogramms ... . Nach Ziff. 6 des Vertrages gelten im Übrigen die Bestimmungen des Tarifvertrages des Bayerischen Rundfunks.

Im November 1992 fasste der Rundfunkrat den Beschluss, die Erprobungsphase des ... aktuell abzuschließen. Das Programm wurde und wird fortgeführt.