Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer vereinbarten Befristung.
Die Klägerin war auf Grund eines schriftlichen Vertrages vom 27.5.1991 seit dem 1.6.1991 als Redakteurin bei dem Beklagten beschäftigt und zwar befristet bis 31.3.1994. Zur Begründung hierfür ist in Ziff. 10 des Vertrages angegeben: "Befristung erfolgt im Zusammenhang mit der Erprobung des neuen Funkprogramms ... . Nach Ziff. 6 des Vertrages gelten im Übrigen die Bestimmungen des Tarifvertrages des Bayerischen Rundfunks.
Im November 1992 fasste der Rundfunkrat den Beschluss, die Erprobungsphase des ... aktuell abzuschließen. Das Programm wurde und wird fortgeführt.
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