Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen vereinbarte befristete Arbeitsverhältnis über den 31.08.1997 hinaus unbefristet fortbesteht und ob der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin weiterzubeschäftigen.
Die Klägerin ist seit 12.07.1993 als vollbeschäftigte Angestellte beim Beklagten im Versorgungsamt E beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war zunächst bis zum 31.10.1993 befristet. Mit Änderungsvertrag vom 18.10.1993 wurde es bis zum 23.06.1996 verlängert.
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