Die Parteien streiten über die Frage des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger war seit dem 02.10.1995 als Frachtzusteller bei der Beklagten beschäftigt. Er verdiente zuletzt einschließlich Überstunden circa 5.000,-- DM brutto. Dem Arbeitsverhältnis lagen drei befristete Verträge zugrunde.
In dem Vertrag für die Zeit vom 02.10.1995 bis 31.03.1997 lautet es:
"Das Arbeitsverhältnis ist zeitbefristet für die Zeit bis 31.03.1997.
Grund: Beschäftigungsförderungsgesetz."
In dem Vertrag für die Zeit vom 01.04.1997 bis 31.07.1997 lautet es:
"Die bisherige Dauer des Arbeitsvertrages wird geändert.
Wirksamkeit und Dauer der geänderten Vertragsbedingungen:
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