LAG Köln - Urteil vom 09.05.1995
11 Sa 1098/94
Normen:
EWG-Vertrag Art. 48 ; HRG § 57b;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 25.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 395/94

Arbeitsverhältnis: Befristung - Fremdsprachenlektoren - Verstoß gegen Art. 48 EWG-Vertrag

LAG Köln, Urteil vom 09.05.1995 - Aktenzeichen 11 Sa 1098/94

DRsp Nr. 2001/4217

Arbeitsverhältnis: Befristung - Fremdsprachenlektoren - Verstoß gegen Art. 48 EWG-Vertrag

1. Art. 48 EWG-Vertrag steht der Anwendung nationaler Vorschriften entgegen nach denen die Stellen von Fremdsprachenlektoren mittels befristeter Arbeitsverträge besetzt werden müssen oder können, während der Abschluß derartiger Verträge mit sonstigen Lehrkräften für besondere Aufgaben im Einzelfall durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muß. 2. § 57b Abs. 3 HRG ist eine solche gegen Art. 48 EWG-Vertrag verstoßende Norm; das Erfordernis eines aktualitätsbezogenen Unterrichts rechtfertigt nicht die Befristung von Arbeitsverträgen mit Fremdsprachenlektoren. Angesichts der Intensivierung des kulturellen Austauschs und der Kommunikationserleichterungen in Europa besteht nicht die Gefahr ein muttersprachlicher Fremdsprachenlektor verliere mit seinem Aufenthalt in Deutschland den Kontakt zur Muttersprache (Bestätigung zu EuGH DRsp-ROM Nr. 1997/1917).

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 48 ; HRG § 57b;

Tatbestand: