LAG Hamm - Urteil vom 03.03.1995
5 Sa 1545/94
Normen:
BGB §§ 611, 620 ;
Fundstellen:
EzBAT § 5 BAT Nr. 5
EzBAT SR 2y BAT Lehrer Nr. 18
LAGE § 611 BGB Probearbeitsverhältnis Nr. 3
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 02.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3405/93

Arbeitsverhältnis: Befristung - Erprobung kein sachlicher Grund

LAG Hamm, Urteil vom 03.03.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 1545/94

DRsp Nr. 2001/4057

Arbeitsverhältnis: Befristung - Erprobung kein sachlicher Grund

Die von Beginn an vorgesehene Befristung eines Arbeitsvertrags zum Zwecke der Erprobung einer türkischen Lehrerin für muttersprachlichen türkischen Unterricht an Sonderschulen auf die Zeit von zwei Jahren ist rechtsunwirksam. Die gewählte Befristungsdauer steht mit dem Erprobungszweck nicht mehr ausreichend im Einklang.

Normenkette:

BGB §§ 611, 620 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages.

Die 49 Jahre alte Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie erwarb in der Türkei ihr Diplom als Lehrerin mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung. Sie war in ihrem Heimatland 13 Jahre als Lehrerin - davon etwa drei Jahre an einer Sonderschule für Gehörlose - tätig, bevor sie im August 1989 in die Bundesrepublik übersiedelte.

Unter dem Datum des 3. Februar 1994 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, in dessen § 1 es heißt: