LAG München - Urteil vom 01.07.1999
3 Sa 1256/98
Normen:
BGB § 620 ; HRG §§ 54 57a 57b 57c ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 10990/97

Arbeitsverhältnis: Befristung - Arzt im Praktikum

LAG München, Urteil vom 01.07.1999 - Aktenzeichen 3 Sa 1256/98

DRsp Nr. 2002/14952

Arbeitsverhältnis: Befristung - Arzt im Praktikum

1. Das Beschäftigungsverhältnis des Arztes im Praktikum dient der Ausbildung zum Arztberuf und ist noch Teil dieser Ausbildung. Der Arzt im Praktikum ist, da er nicht approbiert ist, noch kein Arzt im Rechtssinne. 2. Ärztliche Aufgaben im Sinne von §§ 54, 57a ff. HRG sind Aufgaben eines approbierten Arztes. 3. Die Tätigkeit des Arztes im Praktikum ist kein Befristungsgrund im Sinne von § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG und bliebt bei den Befristungshöchstgrenzen des § 57c Abs. 2 bis 4 HRG unberücksichtigt.

Normenkette:

BGB § 620 ; HRG §§ 54 57a 57b 57c ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses bis zum 30.6.1997 unwirksam ist, weil, wie die Klägerin geltend macht, die Dauer der Befristungen die Höchstgrenze des § 57 c Abs. 2 HRG von fünf Jahren überschreitet.

Die am 12.7.1963 geborene Klägerin war bei dem Beklagten mit einer einmonatigen rechtlichen Unterbrechung während Juli 1992 in der Zeit vom 1.1.1991 bis zum 30.6.1997 als Ärztin im Praktikum und Assistenzärztin an der mit befristeten Verträgen beschäftigt.