Die Parteien streiten darüber, ob die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses bis zum 30.6.1997 unwirksam ist, weil, wie die Klägerin geltend macht, die Dauer der Befristungen die Höchstgrenze des §
Die am 12.7.1963 geborene Klägerin war bei dem Beklagten mit einer einmonatigen rechtlichen Unterbrechung während Juli 1992 in der Zeit vom 1.1.1991 bis zum 30.6.1997 als Ärztin im Praktikum und Assistenzärztin an der mit befristeten Verträgen beschäftigt.
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