LAG Berlin - Urteil vom 20.07.1995
14 Sa 48/95
Normen:
BerlHG § 44 Abs. 5 Nr. 1 ; HRG § 57a Abs. 1 § 57b Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 § 57c Abs. 1 § 58c Abs. 6 § 72 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 68 Ca 33742/94

Arbeitsverhältnis: Befristung - Anspruch auf verlängernden befristeten Arbeitsvertrages wegen Gremientätigkeit

LAG Berlin, Urteil vom 20.07.1995 - Aktenzeichen 14 Sa 48/95

DRsp Nr. 2001/14250

Arbeitsverhältnis: Befristung - Anspruch auf verlängernden befristeten Arbeitsvertrages wegen Gremientätigkeit

1. Soweit § 44 Abs. 5 Nr. 1 BerlHG dem befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter einen Anspruch auf Abschluß eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages wegen Gremientätigkeit geben sollte, steht diese Vorschrift im Widerspruch zu den §§ 57a ff., 72 HRG i.d.F. vom 15.12.1990.2. § 57c Abs. 6 Nr. 1 - 6 enthalten abschließend Nichtanrechnungstatbestände. Die zwingende Geltung der Vorschrift schließt eine landesrechtliche Regelung aus, mit der ein weiterer Nichtanrechnungstatbestand geschaffen wird.

Normenkette:

BerlHG § 44 Abs. 5 Nr. 1 ; HRG § 57a Abs. 1 § 57b Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 § 57c Abs. 1 § 58c Abs. 6 § 72 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Verlängerung seines befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten nach dem Hochschulrahmengesetz und dem Berliner Hochschulgesetz.