LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.06.1996
15 Sa 2108/95
Normen:
BGB § 620 Altersgrenze ;
Fundstellen:
LAGE § 41 SGB VI Nr. 5
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 7501/94

Arbeitsverhältnis: Befristung - Altersgrenze - Inhaltskontrolle

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.06.1996 - Aktenzeichen 15 Sa 2108/95

DRsp Nr. 2001/15117

Arbeitsverhältnis: Befristung - Altersgrenze - Inhaltskontrolle

»1. Wird durch die Bezugnahme auf einen Tarifvertrag im Arbeitsvertrag eine Befristung - hier: Altersgrenze 65 - vereinbart, so erfolgt die Kontrolle der Wirksamkeit der Befristung nach den üblichen Standards für einzelvertragliche Befristungen.2. § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI n.F. ergibt einen hinreichenden sachlichen Grund für einzelvertraglich vereinbarte Befristungen, wonach das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 65. Lebensjahres enden soll.3. Zur Gewährung einer Auslauffrist, da der Arbeitnehmer erst nach Inkrafttreten des § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI n.F. von der Nichtfortsetzung seines Arbeitsverhältnisses informiert worden ist (zu einem Zeitpunkt, der kurz nach dem 65. Geburtstag lag), wobei er bis dahin auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 65. Geburtstag hinaus vertrauen konnte.«

Normenkette:

BGB § 620 Altersgrenze ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und den US-Streitkräften über den 31. August 1994 hinaus.

Der am 28. August 1929 geborene Kläger war seit dem 01. Juni 1983 bei den US-Streitkräften beschäftigt, und zwar als sog. Contract Specialist (in der sog. Information Resources Branch) bei der Dienststelle USAREUR Contracting Agency. Er verdiente zuletzt DM 5.338,-- brutto pro Monat.