LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.03.1996
12 (8) (6) Sa 1553/95
Normen:
BetrVG §§ 75 111 112a Abs. 1 ; BGB § 123 Abs. 1 § 779 ; KSchG § 17 Abs. 1 § 18 ;
Fundstellen:
AuR 1996, 323
DB 1996, 2498
EzA § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 26
LAGE § 112a BetrVG 1972 Nr. 4
LAGE § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 20
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 14.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1322/95

Arbeitsverhältnis: Auflösung durch Aufhebungsvertrag - Wirksamkeit - Massenentlassung - Sozialplanabfindung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.1996 - Aktenzeichen 12 (8) (6) Sa 1553/95

DRsp Nr. 2002/8612

Arbeitsverhältnis: Auflösung durch Aufhebungsvertrag - Wirksamkeit - Massenentlassung - Sozialplanabfindung

1. Ein Verstoß gegen § 17 KSchG (Unterlassen der Massenentlassungsanzeige) führt nicht zur Unwirksamkeit der in einem Aufhebungsvertrag vereinbarten Entlassung des Arbeitnehmers. 2. Zur Anfechtung des aus betriebsbedingten Gründen geschlossenen Aufhebungsvertrages wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht über die beabsichtigte Durchführung einer sozialplanpflichtigen Betriebsänderung aufgeklärt hat. 3. a) Werden die Grenzzahlen des § 112a Abs. 1 BetrVG erst durch die Gesamtheit der erfolgten Entlassungen bzw. Entlassungswellen erreicht (stufenweiser Personalabbau), so ist von einer (einheitlichen) Betriebsänderung auszugehen, wenn sich alle Entlassungen als Umsetzung einer auf ein und demselben Planungssachverhalt beruhenden Unternehmensentscheidung darstellen und nicht jeweils unvorhergesehene Ereignisse, also die Veränderung des Planungssachverhalts, den neuen Entschluss zu weiterem Personalabbau ausgelöst haben (ebenso: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14.05.1986, 6 TaBV 18/86 - LAGE § 111 BetrVG 1972 Nr. 4). Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber den stufenweisen Abbau von Anfang an konkret geplant hat.