LAG München - Beschluss vom 17.09.1996
1 TaBV 19/96
Normen:
BetrVG § 78a ;
Vorinstanzen:
ArbG München - 19 BV 71/95 - 19 BV 94/95 - 19 BV 95/95 - 08.02.96 - 19 BV 97/95 - 28.03.96,

Arbeitsverhältnis: Auflösung bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung

LAG München, Beschluss vom 17.09.1996 - Aktenzeichen 1 TaBV 19/96

DRsp Nr. 2002/15060

Arbeitsverhältnis: Auflösung bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung

1. Auszubildende, die zum Mitglied eines betriebsverfassungsrechtlichen Organs gewählt werden, sollen ihr Amt ohne Furcht vor Nachteilen für ihre berufliche Entwicklung ausüben können. § 78a BetrVG ergänzt die §§ 15 KSchG, 103 BetrVG und soll den Organmitgliedern in einem Ausbildungsverhältnis dieselbe Unabhängigkeit gewährleisten, die Organmitgliedern in einem Arbeitsverhältnis durch die §§ 15 KSchG, 103 BetrVG garantiert ist. 2. Verlangt ein nach § 78a BetrVG geschützter Auszubildender die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, so ist dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung auch dann zuzumuten, wenn zwar im Ausbildungsbetrieb kein in Frage kommender Dauerarbeitsplatz existiert, wohl aber in einem anderen Betrieb des Unternehmens.

Normenkette:

BetrVG § 78a ;