Arbeitsverhältnis: Auflösung bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung
LAG München, Beschluss vom 17.09.1996 - Aktenzeichen 1 TaBV 19/96
DRsp Nr. 2002/15060
Arbeitsverhältnis: Auflösung bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung
1. Auszubildende, die zum Mitglied eines betriebsverfassungsrechtlichen Organs gewählt werden, sollen ihr Amt ohne Furcht vor Nachteilen für ihre berufliche Entwicklung ausüben können. § 78aBetrVG ergänzt die §§ 15KSchG, 103BetrVG und soll den Organmitgliedern in einem Ausbildungsverhältnis dieselbe Unabhängigkeit gewährleisten, die Organmitgliedern in einem Arbeitsverhältnis durch die §§ 15KSchG, 103BetrVG garantiert ist.2. Verlangt ein nach § 78aBetrVG geschützter Auszubildender die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, so ist dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung auch dann zuzumuten, wenn zwar im Ausbildungsbetrieb kein in Frage kommender Dauerarbeitsplatz existiert, wohl aber in einem anderen Betrieb des Unternehmens.