LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.05.1995
5 Sa 283/94
Normen:
BBG § 10 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 1995, 410

Arbeitsverhältnis: Aufhebung durch Ernennung zum Beamten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.05.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 283/94

DRsp Nr. 2001/4121

Arbeitsverhältnis: Aufhebung durch Ernennung zum Beamten

Ist das Arbeitsverhältnis nach der Ernennung zum Beamten abgeschlossen, unterfällt es jedenfalls dann dem Erlöschenstatbestand des § 10 Abs. 3 BBG, wenn die festgelegte Tätigkeit aus dem Arbeitsverhältnis mit der aus dem Beamtenrechtsverhältnis identisch ist.

Normenkette:

BBG § 10 Abs. 3 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Landkreises W. als Rechtsvorgänger des beklagten Landkreises.

Der am 22.1.1938 geborene Kläger war seit dem 1.7.1991 bei dem Landkreis W. zu einem Brutto-Monatsgehalt von zuletzt DM 4.767,45 als Dezernent des Dezernats III. (Rechtsamt, Amt für offene Vermögensfragen, Ordnungsamt, Straßenverkehrsamt) sowie als Amtsleiter des Rechtsamtes tätig. Zugleich war der Kläger ab dem 1.7.1991 hauptamtlicher Beigeordneter des Kreistages. Im Hinblick auf die zuletzt genannte Funktion erhielt der Kläger vom damaligen Landrat des Landkreises ... eine Ernennungsurkunde mit folgendem Inhalt:

"Im Namen des Landkreises W. wird Herr Dr. W. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum 1.12.1991 bis zum Ablauf der Amtsperiode zum Beigeordneten ernannt.

W., den 1.12.1991 Landrat."

Kurz danach machte der damalige Landrat den Kläger darauf aufmerksam, dass die zum 1.12.1991 ausgesprochene Verbeamtung rechtswidrig gewesen sei.