LAG Köln - Urteil vom 17.01.1996
7 Sa 572/95
Normen:
BGB § 123 Abs. 1, § 620 ; TV über Regelungen für Mitarbeiter von Mitgliedern des Deutschen Bundestages vom 17.02.1993; TVG § 1 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn - 4/1 (5) Ca 3957/94 - 29.03.95,

Arbeitsverhältnis: Anspruch auf Fortsetzung nach Tarifvertrag nach Beendigungsvereinbarung - Grund der Beendigung

LAG Köln, Urteil vom 17.01.1996 - Aktenzeichen 7 Sa 572/95

DRsp Nr. 2001/6103

Arbeitsverhältnis: Anspruch auf Fortsetzung nach Tarifvertrag nach Beendigungsvereinbarung - Grund der Beendigung

Der tarifvertraglich bestehende Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gilt nur in bezug auf Arbeitsverhältnis-Beendigungsvereinbarungen, die ihren Grund im Ablauf der Legislaturperiode haben, nicht aber in bezug auf Beendigungsvereinbarungen, die aus anderen Gründen erfolgen wie zum Beispiel wegen der fehlenden gedeihlichen Zusammenarbeit zwischen dem Angestellten und dem Bundestagsabgeordneten.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1, § 620 ; TV über Regelungen für Mitarbeiter von Mitgliedern des Deutschen Bundestages vom 17.02.1993; TVG § 1 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Bonn - 4/1 (5) Ca 3957/94 - 29.03.95,