Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Der 58-jährige Kläger ist promovierter Fachchemiker und war seit 1962 mit einer neunmonatigen Unterbrechung im Jahr 1981 bei der Beklagten, einer Hochschule im Land Berlin, beschäftigt, zuletzt als wissenschaftlicher Überassistent im Überhang für ein Bruttomonatsgehalt von 6.000 DM.
Am 01.07.1992 stellte der Kläger bei der zuständigen Struktur und Berufungskommission (SBK) den Antrag auf Übernahme als Überassistent und wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Daueraufgaben. Die SBK 1 lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Kläger aufgrund seiner Ausbildung als Diplom-Chemiker nur Teilgebiete des Faches Anatomie vertreten könne, ihm aber ärztliche Leistungen auf diesem Gebiet vorbehalten seien.
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