BAG - Urteil vom 24.01.1996
7 AZR 779/95
Normen:
BGB § 620 ; HPersÜGHPersÜG Berlin § 4;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 28.09.1995vom 08.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 35/95 - Vorinstanzaktenzeichen 94 Ca 28758/94

Arbeitsverhältnis: Änderung eines unbefristeten in ein befristetes

BAG, Urteil vom 24.01.1996 - Aktenzeichen 7 AZR 779/95

DRsp Nr. 2001/5768

Arbeitsverhältnis: Änderung eines unbefristeten in ein befristetes

1. Auch die nachträgliche Befristung eines bereits bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses bedarf eines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erkennen gegeben hat, daß er zu einer unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bereit ist. 2. In einem solchen Falle liegt der sachliche Befristungsgrund des Vergleichs nur vor, wenn zwischen den Parteien bereits ein offener Streit über den rechtlichen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses besteht, der durch die Vereinbarung der Befristung beigelegt wird.

Normenkette:

BGB § 620 ; HPersÜGHPersÜG Berlin § 4;

Tatbestand