1. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2BGB beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis des Kündigungssachverhalts hat, der ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht.2. Die dargestellten Grundsätze gelten auch für die Verdachtskündigung. Die Umstände, die letztlich den Vertrauenswegfall begründen, der durch den Verdacht bedingt ist, stehen allerdings regelmäßig nicht von vornherein unabänderlich fest, sondern können sich je nach Aufklärungsstand verändern (sog. dynamischer Sachverhalt).3. Der Verdacht strafbarer Handlungen stellt keinen Dauertatbestand dar und ermöglicht es dem Arbeitgeber nicht, bis zur strafrechtlichen Verurteilung des Arbeitnehmers zu irgendeinem beliebigen Zeitpunkt eine fristlose Kündigung zu erklären.
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