Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Weihnachtsgratifikation.
Der Kläger war seit dem 01.07.1997 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 14.07.1997 (Bl. 16 ff. d. A.) als kaufmännischer Mitarbeiter zu einem monatlichen Bruttogehalt von 3.600,- DM tätig. Nach § 4 des Arbeitsvertrages hatten die Parteien für die Zeit bis zum 31.12.1997 eine Probezeit vereinbart, während der unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen gekündigt werden konnte.
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