Die Kläger waren aufgrund zweier Hauswart-Dienstverträge vom 2. März 1996 für die als Hauseigentümer benannte "GbR" tätig. Mit ihrer Klage nehmen die Kläger die Beklagte als Vertreter der Hauseigentümer auf Zahlung ihres Lohnes für die Zeit von Dezember 1997 bis Mai 1998 in Anspruch, weil diese sich geweigert hat, ihnen die Namen der Gesellschafter zu nennen.
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 179 BGB seien nicht erfüllt, weil es sich bei einem Arbeitsvertrag nicht um ein Rechtsgeschäft für den handele, den es angehe. Aus § 613 Satz 1 BGB folge, dass im Arbeitsrecht ein erhebliches Interesse daran bestehe, wer Vertragspartner sei. Zudem ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag, dass Arbeitgeber derjenige sei, der Eigentümer der Heidelberger Str. 31 sei.
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