Der Kläger stand seit dem 1. August 1995 zunächst als Zeitangestellter in einem bis zum 31. Januar 1996 befristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Auf dieses Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Beklagten (MTA) kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Unter dem 25. Januar 1996 vereinbarten die Parteien die weitere Beschäftigung des Klägers als Aushilfsangestellter bis zum 31. Juli 1998. Der Kläger wurde die gesamte Zeit über als Bürosachbearbeiter in einer sog. Sonderprüfgruppe AD Bau I eingesetzt.
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