Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung.
Die Beklagte betreibt mit Sitz in H.Textilkaufhäuser in H., P., G. und S. Sie beschäftigt insgesamt ca. 600 Arbeitnehmer.
Der am geborene Kläger ist seit dem 01.04.1970 bei der Beklagten tätig. Seit dem 01.06.1982 ist der Kläger als Abteilungsleiter und Einkäufer bei der Beklagen tätig.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zuletzt am 10.04.1987 geschlossene Arbeitsvertrag, in dem unter anderem Folgendes vereinbart wurde:
1. Die Firma stellt Herrn B. V., A. W., H. ab 01.06.1982 als Einkäufer und Abteilungsleiter für DOB mit der Arbeitszeit von 167 Stunden pro Monat ein.
...
11. Im Übrigen gilt der für den Arbeitsplatz maßgebende Mantel-, Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel.
Seine Tätigkeit wird im Zwischenzeugnis der Beklagten vom 30.03.1992 wie folgt beschrieben:
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