BAG - Urteil vom 29.01.2003
5 AZR 703/01
Normen:
BGB §§ 611 612 Abs. 1 ; Manteltarifvertrag für die Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (vom 15. Dezember 1997);
Fundstellen:
DB 2003, 1333
NZA 2003, 1168
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 19.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 343/01
ArbG Magdeburg, vom 22.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4636/00

Arbeitsvergütung; Zusatzvergütung eines Redakteurs für das Anfertigen von Fotografien

BAG, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 5 AZR 703/01

DRsp Nr. 2003/5734

Arbeitsvergütung; Zusatzvergütung eines Redakteurs für das Anfertigen von Fotografien

Orientierungssätze: 1. § 612 Abs. 1 BGB bildet nicht nur in den Fällen, in denen überhaupt keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Vergütung. Diese Bestimmung ist vielmehr auch anzuwenden, wenn über die vertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus Sonderleistungen erbracht werden, die durch die vereinbarte Vergütung nicht abgegolten sind, und weder einzelvertraglich noch tarifvertraglich geregelt ist, wie diese Dienste zu vergüten sind (Bestätigung von BAG 21. März 2002 - 6 AZR 456/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Musiker Nr. 17, zu I 1 der Gründe mwN). 2. Zur Tätigkeit eines Redakteurs einer Tageszeitung gehört die Berichterstattung mit eigenen Wort- und/oder Bildbeiträgen. Daher stellt das Anfertigen von Fotografien keine nach § 612 Abs. 1 BGB zusätzlich zu vergütende Sonderleistung dar, sondern ist Teil der vertraglich geschuldeten Tätigkeit. 3. Mit der Protokollnotiz zu § 2 Nr. 3 des Manteltarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 15. Dezember 1997, in Kraft getreten zum 1. Januar 1998, haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, daß nur sog. Wortredakteure einen Anspruch auf ein weiteres Entgelt haben, wenn sie Fotografien anfertigen sollen.

Normenkette:

BGB §§ 611 612 Abs. 1 ;