LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.02.2007
3 Sa 776/06
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 195/06

Arbeitsvergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 776/06

DRsp Nr. 2007/11794

Arbeitsvergütung

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Verdienstausfall für eine nicht in Anspruch genommene Urlaubsvertretung im Zeitraum vom 02.09. - 18.09.2004 zu zahlen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 16.08.2006, Az.: 4 Ca 195/06, Bezug genommen.

Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage könne deshalb keinen Erfolg haben, weil eine Befristung eines Arbeitsvertrages der Schriftform bedürfe.

Gegen dieses ihm am 31.08.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 02.10.2006 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 02.11.2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 14.11.2006 begründet.