LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.10.2012
3 Sa 272/12
Normen:
SGB-VII § 104 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 115/12

Arbeitsunfall; Betriebsweg; Firmenparkplatz; Haftungsausschluss; Vorsatz; Wegeunfall

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.10.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 272/12

DRsp Nr. 2012/23751

Arbeitsunfall; Betriebsweg; Firmenparkplatz; Haftungsausschluss; Vorsatz; Wegeunfall

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 08.05.2012 - 4 Ca 115/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB-VII § 104 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Unfall der Klägerin auf dem Firmenparkplatz der Beklagten.

Die bei der Beklagten damals als Arbeitnehmerin beschäftigte Klägerin rutschte am 30. November 2010 bei winterlichen Bedingungen gegen 06:45 Uhr auf dem Firmenparkplatz der Beklagten aus und zog sich bei ihrem Sturz Verletzungen zu. Der den Mitarbeitern zur Verfügung gestellte Firmenparkplatz befindet sich gemeinsam mit einer Lagerhalle (Halle 2) auf dem umzäunten Betriebsgelände der Beklagten. Angrenzend hierzu verläuft die Industriestraße in C-Stadt, die das gesamte Industriegebiet erschließt. Die Klägerin musste den Firmenparkplatz verlassen und diese öffentliche Straße überqueren, um ihren Arbeitsplatz im gegenüberliegenden Gebäude der Beklagten zu erreichen.