Wegen des Tatbestandes wird auf die Sachverhaltsdarstellung im erstinstanzlichen Urteil, die von den Parteien mit Berichtigungsanträgen nicht angegriffen worden ist, Bezug genommen, § 543 Abs. 1, 2 ZPO.
Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Klägers ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, somit zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
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