LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.04.1998
9 Sa 2439/97
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1 ; GVG § 17a ;
Fundstellen:
ARST 1999, 189
BB 1999, 644
FA 1999, 262
LAGE § 17a GVG Nr. 5
NZA 1999, 616
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8311/96

Arbeitsrechtsweg: sic-non-Fall

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.04.1998 - Aktenzeichen 9 Sa 2439/97

DRsp Nr. 2002/16922

Arbeitsrechtsweg: "sic-non"-Fall

»Kommt das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, daß ein im Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen klagender Arbeitnehmer kein solcher ist, hat aber die beklagte Partei den Mangel der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht gerügt, hat das Arbeitsgericht in einem sogenannten sic-non-Fall die Zulässigkeit des Rechtswegs entweder vorab in einem Beschluß oder in den Gründen des Urteils festzustellen und die Klage als unbegründet abzuweisen; Eine Abweisung als unzulässig wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs ist seit dem 1. Januar 1991 ausgeschlossen.«

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1 ; GVG § 17a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die wirksame Beendigung ihres Rechtsverhältnisses.

Die am 08. Juli 1961 geborene Klägerin ist Garten- und Landschaftsplanerin, ledig und inzwischen Mutter eines Kindes. Seit dem 16. März 1992 ist oder war sie in dem von dem Beklagten unterhaltenen Planungsbüro im Bereich Landschaftsplanung tätig, zuletzt aufgrund des "Vertrages über freie Mitarbeit" vom 14. Oktober 1994 (Bl. 6 d.A.). Am 13. Juni 1996 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß sie schwanger sei. Der Beklagte kündigte das Rechtsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 30. September 1996 (Bl. 5 d.A.) ordentlich zum 15. November 1996.