Arbeitsrechtsweg: Herausgabe von Bescheinigungen nach § 133 AFG
LAG Frankfurt/Main, vom 05.01.1983 - Aktenzeichen 8 Ta 295/82
DRsp Nr. 1992/11756
Arbeitsrechtsweg: Herausgabe von Bescheinigungen nach § 133AFG
» Die Arbeitsgerichte sind nach § 2 Abs. 1 Ziffer 3 e ArbGG in Rechtsstreitigkeiten über das Ausfüllen und über die Herausgabe von Bescheinigungen nach § 133AFG [ArbFördG] zuständig. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Ausfüllen und auf die Herausgabe der Bescheinigung nach § 133AFG ist eine Nebenpflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag. Weitergehende Ansprüche als auf Ausfüllen und Herausgabe der Bescheinigung nach § 133AFG, insbesondere auf Änderung der Eintragungen in der Bescheinigung, kann der Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht geltend machen. «