Die Parteien streiten um einen Zahlungsanspruch des Klägers für den Monat Februar 2006 in Höhe von 3.500, EUR brutto nebst entsprechender gesetzlicher Verzinsung.
Nachdem der Beklagte, in dessen Rechtsanwaltskanzlei der Kläger seit 01.02.2002 als Rechtsanwalt tätig war, die Leistungsklage erhalten hatte, hat er den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gerügt, da der Kläger nicht Arbeitnehmer sei.
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