LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.01.2007
6 Ta 15/07
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2 ; TVG § 12a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1582/06

Arbeitsrechtsweg für Zahlungsklage eines Rechtsanwalts als arbeitnehmerähnliche Person

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.01.2007 - Aktenzeichen 6 Ta 15/07

DRsp Nr. 2007/18026

Arbeitsrechtsweg für Zahlungsklage eines Rechtsanwalts als arbeitnehmerähnliche Person

Ein Rechtsanwalt ist als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen, für deren Rechtsstreitigkeiten der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist, wenn er ein Pauschalhonorar von 3.500, EUR pro Monat erhält und durchschnittlich 40 Stunden pro Woche hierfür tätig ist und dies den überwiegenden Teil der Arbeitsleistung darstellt.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2 ; TVG § 12a Abs. 1 ;

Gründe:

Die Parteien streiten um einen Zahlungsanspruch des Klägers für den Monat Februar 2006 in Höhe von 3.500, EUR brutto nebst entsprechender gesetzlicher Verzinsung.

Nachdem der Beklagte, in dessen Rechtsanwaltskanzlei der Kläger seit 01.02.2002 als Rechtsanwalt tätig war, die Leistungsklage erhalten hatte, hat er den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gerügt, da der Kläger nicht Arbeitnehmer sei.