LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 13.07.2015
3 Ta 6/15
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a); HGB § 407 Abs. 1; HGB § 407 Abs. 2; HGB § 418; HGB § 84 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AUR 2016, 429
NZA-RR 2015, 605
NZA-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 34/14

Arbeitsrechtsweg für Zahlungsklage eines DHL-Paketzustellers und Kurierfahrers mit eigenem ZustellfahrzeugArbeitnehmereigenschaft eines Auslieferungsfahrers bei vergleichsweise stärkerer Einbindung in betriebliche Organisation und Abläufe der Auftraggeberin

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.07.2015 - Aktenzeichen 3 Ta 6/15

DRsp Nr. 2015/14285

Arbeitsrechtsweg für Zahlungsklage eines DHL-Paketzustellers und Kurierfahrers mit eigenem Zustellfahrzeug Arbeitnehmereigenschaft eines Auslieferungsfahrers bei vergleichsweise stärkerer Einbindung in betriebliche Organisation und Abläufe der Auftraggeberin

Grundsätzlich übt ein Frachtführer im Sinne der §§ 407 ff HGB ein selbstständiges Gewerbe aus. Jedoch ist ein solches Rechtsverhältnis dann als Arbeitsverhältnis anzusehen, wenn die Tätigkeit des Transporteurs durch den Auftraggeber stärker eingeschränkt wird, als es auf Grund der gesetzlichen Regelungen geboten ist.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 30.01.2015 - 3 Ca 34/14 - zu Ziffer 2 des Tenors abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist hinsichtlich des Zahlungsantrages zu Ziffer 5 aus der Klageschrift eröffnet.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des sofortigen Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a); HGB § 407 Abs. 1; HGB § 407 Abs. 2; HGB § 418; HGB § 84 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Vertragsverhältnisses sowie um Zahlungsansprüche und in diesem Zusammenhang über die Rechtswegzuständigkeit zu den Gerichten für Arbeitssachen.