Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 15.05.2013 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass für die Widerklage der Beklagten der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Im Hauptsacheverfahren machen der Kläger Vergütungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis und die Beklagte im Wege der Widerklage Rückzahlungsansprüche aus einem dem Kläger gewährten Darlehen geltend.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.01.2012 bis zum 30.05.2012 als gewerblicher Arbeitnehmer zu einem Stundenlohn von € 8,55 brutto beschäftigt. Die Beklagte rechnete die Lohnansprüche des Klägers für Mai 2012 ab. Diese Abrechnung weist einen Auszahlungsbetrag von € 703,75 aus.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|