LAG Hamm - Beschluss vom 18.02.2009
2 Ta 863/07
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 3 S. 1; HGB § 86; HGB § 92; HGB § 92 a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2035/07

Arbeitsrechtsweg für Vergütungsklage eines Einfirmenvertreters

LAG Hamm, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 2 Ta 863/07

DRsp Nr. 2009/17060

Arbeitsrechtsweg für Vergütungsklage eines Einfirmenvertreters

1. Ein Versicherungs- und Bausparkassenvertreter gemäß § 92 HGB im Hauptberuf, der nur mit Genehmigung der Bausparkasse für ein anderes Unternehmen tätig werden darf, ist ein Einfirmenvertreter im Sinne des § 92 a Abs. 1 HGB, solange ihm eine solche Genehmigung nicht erteilt worden ist. 2. Die Verdienstgrenze gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG von monatlich 1.000 EUR im Durchschnitt der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses ist auch dann maßgebend, wenn der Handelsvertreter in diesen Monaten teilweise nicht gearbeitet und nichts verdient hat.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 04.12.2007 - 5 Ca 2035/07 - abgeändert. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.187,37 € festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 3 S. 1; HGB § 86; HGB § 92; HGB § 92 a Abs. 1;

Gründe:

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.