LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 31.08.2010
6 Ta 1011/10
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2; TVG § 12 a Abs. 2;
Fundstellen:
NZA 2011, 174
NZA-RR 2010, 657
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 48 Ca 20419/09

Arbeitsrechtsweg für Vergütungsklage einer selbständigen Vermarktungsberaterin bei arbeitnehmerähnlicher Beschäftigung durch konzernmäßig verbundene Auftraggeber

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.08.2010 - Aktenzeichen 6 Ta 1011/10

DRsp Nr. 2010/17831

Arbeitsrechtsweg für Vergütungsklage einer selbständigen Vermarktungsberaterin bei arbeitnehmerähnlicher Beschäftigung durch konzernmäßig verbundene Auftraggeber

Ein Auftragnehmer kann sich zu zwei konzernmäßig verbundenen Auftraggebern zugleich in der Stellung einer arbeitnehmerähnlichen Person i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG befinden.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. März 2010 - 48 Ca 20419/09 - aufgehoben.

2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2; TVG § 12 a Abs. 2;

Gründe:

1. Die Klägerin, die seit 2009 von beiden Beklagten zur Beratung in Vermarktungsfragen beschäftigt wurde, wendet sich gegen deren außerordentliche Kündigungen vom 26. Oktober 2009 und nimmt diese als Gesamtschuldner auf Zahlung von Vergütung für die Monate Februar bis April sowie September und Oktober 2009 in Anspruch.