1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. März 2010 -
2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1. Die Klägerin, die seit 2009 von beiden Beklagten zur Beratung in Vermarktungsfragen beschäftigt wurde, wendet sich gegen deren außerordentliche Kündigungen vom 26. Oktober 2009 und nimmt diese als Gesamtschuldner auf Zahlung von Vergütung für die Monate Februar bis April sowie September und Oktober 2009 in Anspruch.
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