Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 01.10.2009 –
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.873,35 € festgesetzt.
I
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Der Kläger macht gegen den Beklagten Spesen- und Vergütungsansprüche aus dem Zeitraum 01.01.2006 bis Juli 2007 in Höhe von 19.577,84 € geltend mit der Behauptung, zwischen ihm und der V3 GbR (V3), deren Gesellschafter der Beklagte ist, habe ein Arbeitsverhältnis bestanden.
Gemäß Aufhebungsvereinbarung, die in Ziffer 6 eine Ausgleichsklausel enthält, endete das am 01.01.2005 begründete Arbeitsverhältnis am 30.06.2007.
Der Kläger verdiente als sog. Geschäftsführer monatlich 2.200,00 € brutto = 1.379,20 € netto.
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