LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.10.2010
6 Ta 209/10
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 84 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 970/10

Arbeitsrechtsweg für Streitigkeit aus Dienstsleistungen eines Scheinselbständigen für Fitnessstudio

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 6 Ta 209/10

DRsp Nr. 2011/6411

Arbeitsrechtsweg für Streitigkeit aus Dienstsleistungen eines Scheinselbständigen für Fitnessstudio

1. Ein Scheinselbständiger ist wie ein Arbeitnehmer zu behandeln. 2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet, wenn sich das Arbeitsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete gegenüber der zur Dienstleistung Berechtigten befindet, unterscheidet. 3. Arbeitnehmer ist der Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von dem Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt; insoweit enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ein typisches Abgrenzungsmerkmal. 4. Ist der Kläger mit Managmentleistungen und damit mit Leistungen der Planung, Organisation, Führung und Steuerung der betriebswirtschaftlichen Prozesse eines Fitnessstudios beauftragt und lässt sich eine Arbeitnehmereigenschaft sowohl aus der Vertragsgestaltung wie auch aus der tatsächlichen Durchführung des Vertrages herleiten, ist die Bezeichnung des Vertrages als "Freier Mitarbeitervertrag" für die rechtliche Einordnung ebenso wenig von Bedeutung wie die ausdrückliche Feststellung, dass das Vertragsverhältnis kein Arbeitsverhältnis begründet.