LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.03.2009
3 Ta 50/09
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d; GVG § 17 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2755/07

Arbeitsrechtsweg für Streit um Rückzahlungsanspruch aus unberechtigter Scheckausstellung durch eine kaufmännische Angestellte

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.03.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 50/09

DRsp Nr. 2009/11386

Arbeitsrechtsweg für Streit um Rückzahlungsanspruch aus unberechtigter Scheckausstellung durch eine kaufmännische Angestellte

Der Umstand, dass die Arbeitgeberin ihre Klageforderung möglicherweise hilfsweise (auch) auf gesellschaftsrechtliche oder erbrechtliche Grundlagen stützt, lässt die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) und d) ArbGG begründete Eröffnung des Rechtsweges nicht entfallen; die Hilfsbegründung der Klägerin ist insoweit allenfalls im Rahmen des § 17 Abs. 2 S. 1 GVG von Bedeutung.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.01.2009 - 3 Ca 2755/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d; GVG § 17 Abs. 2 S. 1;

Gründe: